Biggebeitrag
Biggebeitrag
Der Ruhrverband Essen erhebt von denjenigen, die Wasser aus dem Einzugsgebiet der Ruhr erhalten, nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend den Bau der Biggetalsperre vom 10.07.1956 (GV NW S.191), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.02.1990 (GV NW S.178) einen Beitrag.
Der danach zu zahlende Beitrag von 1,79 ct/m³ ist gemäß §§ 1 und 3 des Gesetzes festgesetzt und in der Rechnung ausgewiesen.
Er wird gem. § 9 des Gesetzes von den Stadtwerken eingezogen. Gegen die Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung bei dem für den Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Für den Bereich der Stadt Wülfrath ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf zuständig.
Der Biggebeitrag unterliegt nicht der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
Der Biggebeitrag wurde für das Jahr 2009 letztmalig erhoben.
Mehr Informationen
Biggetalsperre zwischen Sondern und Eichhagen mit Biggesee-Express

